Vermietbedingungen der Stein- und Pflanzenhof GmbH & Co. KG - nachfolgend Unternehmen genannt (Stand 01.03.2023)

  1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
    1. Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Es gelten ausschließlich nachfolgende Vermietbedingungen.
    2. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Er verpflichtet sich ferner den vereinbarten Mietzins zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollbetankt (für Selbstfahrer) zurückzugeben.
    3. Der Mieter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.
    4. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstandes. Er ist verpflichtet, den Vermieten auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Höhen/Gewichtsbeschränkungen unaufgefordert hinzuweisen, bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren.
    5. Bei Fehlbestellungen von Mietgegenständen durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelhaft seitliche Reichweite usw. die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt den Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.
    6. Die Mietgegenstände dürfen nur ihrem Arbeitszweck entsprechend eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einer obermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Der Mieter ist dabei verpflichtet sich über die Beschränkungen der Durchfahrtshöhe durch die Fahrzeugaufbauten zu informieren.

 

  1. Einsatzbedingungen mit Bedienpersonal
    1. Der Vermieter stellt mit dem Arbeitsgerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Mietgeräte dürfen deshalb ausschließlich von diesem bedient werden. Soweit die fachgerechte Bedienung des Mietgerätes es erlaubt ist es möglich, dieses Fachpersonal zu Handreichungen im Verantwortungsbereich des Mieters heranzuziehen.
    2. Die Kosten für das Bedienungsfachpersonal sowie die notwendigen Betriebsstoffe sind im Mietpreis enthalten.

 

  1. Fristen und Termine
    1. Der Vermieter ist bemüht die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixiertermine gekennzeichnet und vereinbart sind, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haftet der Vermieter auf Ersatz eines Folgeschadens nur, sofern der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Mitarbeiter des Vermieters nicht eingehalten wird und auch dann nur begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Abtrennbare Teile der Leistungen des Vermieters sind bezüglich Termine und Fristen jeweils gesondert anzusehen.

 

  1. Gewährleistung und Haltung
    1. Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich beim Vermieter vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Einsatz von Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haftet der Vermieter nur, wenn vom Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
    2. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei. Bei Schäden, die durch den Selbstfahrer mit dem Mietgerät Dritten zugefügt erden und welche im Rahmen einer Pflichthaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von 250,00 € pro Schadensfall.
    3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so ritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Mieter zunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zu Weiterverfolgung dieser Ansprüche.
    4. Der Mieter wird verpflichtet zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden, die aus den Preislisten und Prospekten ersichtliche Zusatzversicherung gegen Bruch

 

mit Selbstbeteiligung von 10% mindestens 250,00 € pro Schadensfall abzuschließen.

  1. Der Mieter haftet in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos in vollem Umfang für Schäden ausfolgenden Ursachen:
  1. den Selbstbehalt
  2. übermäßige Benutzung und andere als Bruch
  3. Verletzung einer der in III. erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen.
  4. Weitervermietung des Fahrzeuges oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer
  5. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, oder ohne gültige Fahrererlaubnis.
    1. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in Fällen b) und c) nicht schuldhaft und in den Fällen d) und e) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In jedem Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

 

  1. Angebote, Preise und Berechnung
    1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts zuzüglich der jeweils zu berechnenden Versicherungsprämie. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, ist der Vermieter berechtigt, die Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
    2. Übernimmt der Vermieter im Auftrag des Mieters gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet.
    3. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitungen des Mieters oder Dritte die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die Vergütung für die gesamte Mietzeit zu verlangen. Standzeiten sind vom Mieter zu bezahlen. Die Vergütung richtet sich dabei je nach Dauer der Standzeit nach der entsprechenden Miete.
    4. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet Schecks oder Wechsel zu akzeptieren. Im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
    5. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt vor Zurverfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

  1. Sonstiges
    1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
    2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt und es gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmungen beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
    3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters.