Allgemeine Geschäftsbedingungen

I

  1. Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen
    1. Die folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsabschluss gültige Fassung.
    2. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebot, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
    3. Kunden i. S. d. Geschäftsverbindung sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
      Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
      Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
      Abweichende oder/und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die nachstehend angeführten Bedingungen gelten durch eine erfolgte Auftragsbestätigung als Bestandteil des Vertrages.
    4. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Der Geltung ergänzender oder abweichender AGB des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen.

 

II

  1. Angebot und Vertragsschluss, Abtretungsverbot
    1. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.
    2. Durch Anklicken des Buttons "zahlungspflichtig bestellen" geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenden Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail nach dem Erhalt Ihrer Bestellung oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
    3. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

III

  1. Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    1. Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.
    2. Bei Zahlung per Nachnahme wird eine Gebühr in Höhe von 9,90 € fällig, die der Zusteller vor Ort erhebt.
    3. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse, PayPal oder Nachnahme, sowie Barzahlung bei Abholung.
    4. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
    5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen - auch soweit diese aus anderen Vertragsbeziehungen stammen - weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
    6. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Abnehmers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Abnehmer bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Abnehmers zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Abnehmer bekannt werden.
    7. Ist der Abnehmer Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
    8. Eine Aufrechnung ist für den Abnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Abnehmer nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertrag beruht. Handelt der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Abnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

IV

  1. Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen
    1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Abnehmer beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Abnehmer als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, nicht geliefert werden kann.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern dies Ereignisse von und nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Abnehmer berechtigt nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Abnehmer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.
    3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Abnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers - insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug - sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Punkt 4.2) nichts anderes bestimmt.
    4. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Abnehmer hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Teillieferungen begründen keinen Mangel am Kaufgegenstand und keine sonstigen Ersatzansprüche.
    5. Wir sind berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als drei Monate liegen.
    6. Auch sind wir berechtigt, bei starken Schwankungen der Energie- und Rohstoffkosten, Frachtraten, Währungsschwankungen usw. auch nach Abschluss eines Vertrages Mehrkosten geltend zu machen. Der Kunde hat ist berechtigt, diese Mehrkosten abzulehnen und vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
    7. Eine Aufrechnung ist für den Abnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Abnehmer nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertrag beruht. Handelt der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Abnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

V

  1. Gefahrübergang, Abnahme, Lieferung
    1. Lieferungen erfolgten ausschließlich nach Deutschland (Inseln ausgenommen). Österreich und Schweiz auf Anfrage.
    2. Der Lieferort muss sicher angefahren werden können, Wende- und Abfahrtsmöglichkeiten müssen gegeben sein. Gibt es keine Ablademöglichkeit, so hat die Entladung an der Stelle zu erfolgen, bis zu er das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen und wegfahren kann.
    3. Der Transport der Waren umfasst ausschließlich die Anlieferung der bestellten Waren.
    4. Die Anlieferung / der Transport der Waren erfolgt entweder durch eigene Fahrzeuge oder per Spedition. Eine Kranentladung erfolgt nur nach vorheriger Absprach und Angebot. Die Sicherstellung der Anlieferungs- Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten vor Ort, welche einen reibungslosen Ablauf der Auslieferung der bestellten Waren gewährleistet, liegt nicht im Umfang unserer Leistungen und ist vom Kunden zu gewährleisten. Zu erwartende Schwierigkeiten müssen vom Kunden zeitnah der Bestellung schriftlich (via E-Mail) angezeigt werden. Sollten sich, Aufgrund widriger Gegebenheiten vor Ort und oder im Rahmen der Anlieferungs- Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten weitere Kosten ergeben, die zuvor nicht Bestandteil des Vertrages waren und oder sind, so werden diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
    5. Wir behalten uns vor, im Falle der Nicht Verfügbarkeit der vertraglichen Leistung mangels Selbstbelieferung durch Hersteller des Produkts, aufgrund höherer Gewalt oder im Falle von nicht vorhersehbaren Leistungshindernissen, die durch zumutbare Aufwendungen nicht beseitigt werden können und von uns nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden Sie in einem solchen Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine von Ihnen erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
    6. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager Jettingen-Scheppach, oder direkt von anderen Herstellern oder Lieferanten.
    7. Die Gefahr geht in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Abnehmer über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Abnehmers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Abnehmer über.
    8. Der Abnehmer hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist.
    9. Verweigert der Abnehmer die Abnahme der bestellten Waren, so können wir dem Abnehmer schriftlich eine Nachfrist von bis zu acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Abnehmer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist.
    10. Verlangen wir Schadensersatz, so wird dieser pauschal auf

15 % des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Es ist uns freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden höher ist. Es ist dem Abnehmer freigestellt nachzuweisen, dass der uns entstandene Schaden niedriger ist.

  1. Bei Lieferungen an eine Baustelle hat der Auftraggeber für das Anlieferfahrzeug befahrbare Anfahrwege zur Verfügung zu stellen. Andernfalls werden etwaige hieraus entstehende Schäden und Abladeverzögerungen an den Abnehmer/Kunden weiterberechnet.

VI

  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen vor. Ist der Abnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Abnehmer haben. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.
    2. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Abnehmer den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist vorbehaltlich nachstehend Abs. 6 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben. Die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist, vorbehaltlich nachstehend Abs. 6, zulässig, soweit die Forderungsabtretung gem. nachstehend Abs. 4 sichergestellt ist.
    3. Der Abnehmer darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs. 4) sicherstellt Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
      32) Der Abnehmer tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch entstehenden Forderung an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

VII

  1. Mängelrügen und Gewährleistung
    1. Natursteine unterliegen natürlichen Schwankungen und können nicht exakt definiert werden. D.h. Quarzadern, Einsprengungen, Poren, Farb- und Zeichnungsunterschiede liegen in der Natürlichkeit des Materials und bedeuten keine Wertminderung. Auch farbliche Unterschiede zwischen 2 Lieferungen im zeitlichen Abstand können auftreten und sind kein Mangel.
    2. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    3. Ist der Käufer Verbraucher, steht uns binnen angemessener Zeit zunächst mindestens ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 3 Wochen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann im Kundeninteresse auch durch ein von uns beauftragtes Unternehmen in Kundennähe erfolgen, die Entscheidung hierüber fällen wir oder der Hersteller der Ware.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist des § 377 HGB ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
    6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
    7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt

hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung bei Unternehmern ausgeschlossen, es sei denn ein Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es liegt Verschulden beim Verkäufer vor.

  1. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  2. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VIII

  1. Haftungsbeschränkungen
    1. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen z.B. unsachgemäßer Lagerung und oder Unterbringung der Ware beschränkt sich bzw. entfällt unsere Haftung. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    2. Sofern die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keinen Einfluss auf den Verwendungszweck der Ware und oder deren Be- oder Weiterverarbeitung haben, bleiben die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung unberührt.

IX

  1. Sonstige Bestimmungen
    1. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleich wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Günzburg.
    3. Irrtümer wegen Tippfehler oder Rechenfehlern bleiben vorbehalten. Auch im Schriftverkehr mit Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Irrtum wegen Bestandsdifferenzen (nicht Vorhandensein von Waren) berechtigt uns zum Rücktritt, auch wenn wir den Auftrag bereits bestätigt haben. Jeglicher Schadensersatzanspruch bezüglich einer teureren Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.

X

  1. Rückgabe
    1. Bei Rückgabe kann nur sauberes Material erstattet werden. Sollten andere Steinarten beigemischt sein, können bis zu 50% Wertminderung einbehalten werden
    2. Bei Rückgabe von jeglichem Material (Schüttgüter, Stehlen, Blockstufen oder Mauersteinen) wird als Wiedereinlagerungsgebühr 30% vom Materialwert angenommen.
    3. Baustoffe sind nicht Rückgabefähig.